Inhalt
Das Wichtigste auf einen Blick
Das Wohnungseigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) geregelt und von besonderer Bedeutung für Eigentümer von Eigentumswohnungen.
Die Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch ist die Voraussetzung für seine Begründung.
In der Regel handelt es sich bei Wohnungseigentum um Sondereigentum, aber in einigen Fällen kann es auch in Gemeinschaftseigentum umgewandelt werden.
Das WEG-Gesetz
Wohnungseigentum und Teilungserklärung Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) bildet die rechtliche Grundlage für das Wohnungseigentum. Gemäß § 1 WEG-Gesetz wird Wohnungseigentum definiert als "Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört".
Danach kann Wohnungseigentum nur an Wohnungen begründet werden. Dagegen kann an Räumen eines Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken dienen, nur Teileigentum nach Maßgabe der Teilungserklärung begründet werden.
Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgt durch Eintragung in das Grundbuch. Für jede Wohnung wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Wohnungen, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, können daher wie andere Grundstücke verkauft, belastet oder verschenkt werden.
WEG-Reform 2020
Am 1. Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft getreten, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aus dem Jahr 2007 umfassend reformiert wurde.
Das WEMoG brachte neben aktuellen Entwicklungen wie Barrierefreiheit und Ladestationen für Elektrofahrzeuge viele Änderungen mit sich, die die Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft, Sondereigentümer und Verwaltung sowie das Sach- und Verfahrensrecht betreffen.
Verwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften sollten sich mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzen und diese seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Vorschriften umsetzen.
Möglicherweise müssen auch bisherige Beschlüsse und Vereinbarungen aus Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung überprüft und ggf. bei Unklarheiten durch neue Beschlüsse und/oder Vereinbarungen bestätigt werden.
Grundsätzlich hat das neue Recht (WEMoG) Vorrang vor den alten Vereinbarungen, es sei denn, diese enthalten ausdrücklich den Willen, dass sie auch zukünftigen Gesetzesänderungen Vorrang einräumen sollen.
Wohnungseigentum versus Wohneigentum
Der Begriff des Wohnungseigentums ist rechtlich vom Begriff des Wohneigentums zu unterscheiden. Wohneigentum bezieht sich nur auf das Eigentum an der Immobilie, die zu Wohnzwecken genutzt wird. Entscheidend ist also die Selbstnutzung der Eigentumswohnung oder des eigenen Hauses und nicht die rechtliche Begründung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Wohnungseigentum als Sondereigentum
Wohnungseigentum ist nach der Definition des Wohnungseigentumsgesetzes das Sondereigentum an einer Wohnung.
Zum Sondereigentum gehören die betreffende Wohnung und die zu ihr gehörenden Gebäudeteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines benachbarten Wohnungseigentümers beeinträchtigt wird. Auch die äußere Gestaltung des Gebäudes muss unverändert bleiben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Wohnungseigentümer vereinbaren, dass ein bestimmter Teil des Gebäudes, der normalerweise zum Sondereigentum gehört, zum Gemeinschaftseigentum zählt. Das Gemeinschaftseigentum umfasst nach dem Wohnungseigentumsgesetz das Grundstück sowie die Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines Dritten, sondern im Teileigentum stehen.
Begründung des Wohnungseigentums
Wohnungseigentum kann entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilungserklärung begründet werden. Bei der vertraglichen Begründung wird das Miteigentum an einem Grundstück vertraglich in der Weise beschränkt, dass jedem Miteigentümer das Sondereigentum an einer einzelnen Wohnung eingeräumt wird. Die Wohnungen oder Räume, an denen Sondereigentum begründet werden soll, müssen jedoch abgeschlossen sein.
Um Sondereigentum zu begründen oder aufzuheben, müssen sich die Beteiligten über diese Rechtsänderung einigen. Außerdem muss das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz als Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen werden.
Wohnungseigentum kann auch durch Teilung begründet werden. Dabei teilt der Grundstückseigentümer dem Grundbuchamt in einer Teilungserklärung mit, dass das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Mit jedem Miteigentumsanteil ist das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden.
Wissenswertes
Was regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz)?
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz) regelt das Eigentum an Eigentumswohnungen und bildet die rechtliche Grundlage für Wohnungseigentum.
Was ist die Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum?
Die Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum ist die Eintragung im Grundbuch. Erst durch diese Eintragung wird das Wohnungseigentum rechtlich wirksam.
Handelt es sich in der Regel um Sondereigentum bei Wohnungseigentum?
In der Regel handelt es sich bei Wohnungseigentum um Sondereigentum, das den Eigentümern das alleinige Nutzungsrecht an ihrer Wohnung gibt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Wohnungseigentum in Gemeinschaftseigentum umgewandelt werden kann.
Was wurde mit der WEG-Reform 2020 geändert?
Mit der WEG-Reform 2020 wurden umfassende Änderungen im Wohnungseigentumsrecht eingeführt. Diese betreffen unter anderem die Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft, der Sondereigentümer und der Verwaltung sowie das Sach- und Verfahrensrecht.
Welche Unterschiede bestehen zwischen Wohnungseigentum und Wohneigentum?
Der Begriff "Wohneigentum" bezieht sich auf das Eigentum an einer Immobilie, die zu Wohnzwecken genutzt wird. Wohnungseigentum hingegen bezieht sich speziell auf das Sondereigentum an einer Wohnung, unabhängig von der Art der Nutzung. Die rechtliche Begründung von Wohnungseigentum erfolgt nach dem Wohnungseigentumsgesetz.